Erwägungen
Die Gesellschaft Osmo AG hat 1971 ein Grundstück in Celerina/Schlarigna erworben, ohne die erforderliche Bewilligung für den Erwerb von Liegenschaften durch im Ausland wohnhafte Personen einzuholen. Im Jahr 1982 stellte das Grundbuchamt fest, dass dieser Erwerb bewilligungspflichtig war und verweigerte die Bewilligung. Der Kanton Graubünden erhob daraufhin Klage auf Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands oder öffentliche Versteigerung der von der Osmo AG widerrechtlich erworbenen Liegenschaft. Die kantonalen Gerichte gaben dieser Klage statt.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Verjährung der Klage auf Wiederherstellung oder öffentliche Versteigerung am 1. Februar 1979 noch nicht eingetreten war, obwohl der illegale Erwerb 1971 erfolgt war. Zwar sah das alte Recht ("Lex von Moos") eine Verjährungsfrist von 10 Jahren vor, das neue Recht ("Lex Furgler") in Kraft seit dem 1. Februar 1974 hatte diese Frist jedoch auf 5 Jahre verkürzt. Das Bundesgericht war jedoch der Ansicht, dass diese 5-Jahres-Frist um die Zeit zwischen dem illegalen Erwerb und dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu verlängern sei,…