Sachverhalt
Die Gesellschaft A. Ltd. hat zwei öffentlich-rechtliche Beschwerden beim Bundesgericht gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2001 eingereicht. Diese Entscheide hatten die Anträge von A. Ltd. abgelehnt, einen Schiedsspruch, der am 17. April 2000 in London gefällt wurde und B. AG zur Zahlung bestimmter Summen verpflichtete, für vollstreckbar zu erklären sowie die definitive Aufhebung von Betreibungen zu erwirken. A. Ltd. berief sich auf die Verletzung des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit und des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das Bundesgericht hat die Beschwerden abgewiesen.Erwägungen
Das Bundesgericht hat zunächst daran erinnert, dass die öffentlich-rechtliche Beschwerde wegen Verletzung von internationalen Verträgen (Art. 84 Abs. 1 Bst. c BGG) früher von der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs befreit war. Seit der Gesetzesänderung von 1992 unterliegt diese Beschwerde jedoch dieser Voraussetzung, außer in Fällen der interkantonalen Doppelbesteuerung und der Beschlagnahme von Vermögenswerten ausländischer Staaten.
Das Bundesgericht hat ferner präzisiert, dass im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von internationalen Verträgen der Grundsatz des Verbots, neue Tatsachen und Rechtsmittel geltend zu machen, nun wie bei anderen öffentlich-rechtlichen Beschwerden gilt. Nur wenige Ausnahmen sind zulässig, insbesondere wenn die neuen Mittel…