Art. 16 BGG

Präsidentenkonferenz

1 Die Präsidentenkonferenz besteht aus den Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen. Sie konstituiert sich selbst.
2 Die Präsidentenkonferenz ist zuständig für:
  1. a. den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile;
  2. b. die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen; vorbehalten bleibt Artikel 23;
  3. c. die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Zugang zu den Sitzungsprotokollen der Leitungsorgane des Bundesgerichts (Beziehung zwischen einem Bundesrichter und einer Bundesrichterin)
    13Y_2/2026
    · 03.09.2026 · 0 Zitierungen
  • Verantwortlichkeitsklage.
    · 28.10.2021 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

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