Sachverhalt
Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger und Rechtsanwalt, führte vor dem Bundesgericht zahlreiche Rechtsmittelverfahren und rügte wiederholt die Besetzung des Spruchkörpers. Das Bundesgericht wies seine Beschwerden ab und auferlegte ihm die Kosten des Verfahrens. Der Kläger beantragte Schadenersatz und Genugtuung wegen angeblicher Widerrechtlichkeit durch das Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Klage ab, da keine Widerrechtlichkeit vorlag und die Schrankenwirkung von Art. 12 VG zum Tragen kam. Die Klage war auch unbegründet, soweit sie die Erwägungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betraf.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Klage nach Art. 120 BGG und stellte fest, dass die Klage zulässig war. Es prüfte dann die Widerrechtlichkeit des Verhaltens des Bundesgerichts und kam zum Schluss, dass keine Widerrechtlichkeit vorlag.
Das Bundesgericht wies auch die Rüge ab, dass die Nichtanonymisierung des Namens des Klägers in bundesgerichtlichen Urteilen widerrechtlich sei. Es stellte fest, dass die Anonymisierung der Rechtsvertretung nicht bereits am Platz sei, wenn das Bundesgericht das Verhalten einer…