Art. 120 BGG
1 Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
- a. Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
- b. zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
- c. Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 Buchstaben a–cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 .
2 Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
3 Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP .
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Bestimmung der interkantonal zuständigen Erwachsenenschutzbehörde20 Zitierungen
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2Im Rahmen eines Verfahrens um internationale Rechtshilfe in Strafsachen gestelltes Gesuch, im Büro eines Rechtsanwalts sichergestellte Dokumente zu entsiegeln; negativer Kompetenzkonflikt zwischen den kantonalen Behörde…13 Zitierungen
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3Bestimmung der interkantonal zuständigen Vormundschaftsbehörde12 Zitierungen
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4Vollzug eines ausländischen Strafurteils in der Schweiz; Verfügung des Bundes; öffentlich-rechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen10 Zitierungen
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5Keine Weiterzugsmöglichkeit von Spitalplanungsentscheiden an das Bundesgericht7 Zitierungen
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6Unterstützung bei Heimkehr in die Schweiz4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Vorsorgliche Massnahmen im Klageverfahren vor Bundesgericht wegen einer Konzessionserteilung für die Ausnützung der Wasserkraft (Art. 79 ff. BZP)22 Zitierungen
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Verantwortlichkeitsklage.14 Zitierungen
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Klage aus Staatshaftung12 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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