Sachverhalt

Der Kanton St. Gallen hat beim Bundesgericht gegen den Kanton Thurgau Klage eingereicht und verlangt, dass der Kanton Thurgau die Curatelle von X., einer unter Vormundschaft stehenden Person, übernimmt, die von der Schutzbehörde von St. Gallen eingerichtet wurde. X. lebt seit 2005 in einer Pflegeeinrichtung in T. TG und hat ihre vorherige Wohnung in S. SG verlassen. Der Kanton Thurgau hat das Begehren abgelehnt und argumentiert, X. habe keine Verbindung zum Kanton Thurgau.

Das Bundesgericht hat die Klage gutgeheissen und den Kanton Thurgau angewiesen, die Curatelle von X. zu übernehmen. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass X. freiwillig in der Pflegeeinrichtung in T. TG lebt und dass sie die Absicht geäußert hat, dauerhaft in dieser Einrichtung zu bleiben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat seine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Streit, der die Zuständigkeit der vormundschaftlichen Behörde im Falle eines interkantonalen Konflikts betrifft, geprüft. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass ihm die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Streit gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zukommt.

Das Bundesgericht hat dann die Umstände des Falls geprüft und festgestellt, dass X. freiwillig in der Pflegeeinrichtung in T. TG lebt und dass sie die Absicht geäußert hat, dauerhaft in dieser Einrichtung zu bleiben. Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass X. alle Verbindungen zu ihrer vorherigen Wohnung in S. SG abgebrochen hat und dass sie in die lokale Gemeinschaft in T. TG integriert ist.

Das Bundesgericht hat die Artikel 23 und 26 des Schweizerischen…