Art. 396 ZGB

1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
2 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Bestimmung der interkantonal zuständigen Vormundschaftsbehörde
    · 24.10.2011 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 46_II_1
    17.10.1919 · 1 Zitierungen
  3. 3
    Vaterschaftsklage auf Vermögensleistungen
    · 08.11.1968 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Berufung. 1. Streitwert (Art. 36 OG) bei Anfechtung eines Ehevertrags durch einen Erben (Erw. 1). 2. Können die Gegenbemerkungen der kantonalen Behörde (Art. 56 OG) tatsächliche Feststellungen im Sinne von Art. 63 Abs.…
    · 29.09.1955 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 78_II_114
    01.01.1952 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 56_II_423
    04.12.1930 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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