Art. 396 ZGB
1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
2 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Bestimmung der interkantonal zuständigen Vormundschaftsbehörde1 Zitierungen
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2BGE 46_II_11 Zitierungen17.10.1919 · 1 Zitierungen
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3Vaterschaftsklage auf Vermögensleistungen0 Zitierungen
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4Berufung. 1. Streitwert (Art. 36 OG) bei Anfechtung eines Ehevertrags durch einen Erben (Erw. 1). 2. Können die Gegenbemerkungen der kantonalen Behörde (Art. 56 OG) tatsächliche Feststellungen im Sinne von Art. 63 Abs.…0 Zitierungen
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5BGE 78_II_1140 Zitierungen01.01.1952 · 0 Zitierungen
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6BGE 56_II_4230 Zitierungen04.12.1930 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen24.03.2017 · 3 Zitierungen
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Mitwirkungsbeistandschaft3 Zitierungen
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2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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