Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [A.] , gelangte mit Beschwerde an das Bundesgericht gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2015. Dieses Urteil hatte ihre Beschwerde gegen die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für ihre Mutter, [B.] , durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dielsdorf (KESB) abgewiesen. Die KESB hatte die Beistandschaft angeordnet, um [B.] in rechtlichen Fragen, insbesondere bei der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung im Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes, zu vertreten.

Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass ihre Mutter nicht in der Lage sei, ihre Interessen selbst wahrzunehmen, und dass die Anordnung einer umfassenderen Beistandschaft notwendig sei. Sie beantragte, die KESB solle eine umfassendere Beistandschaft anordnen und eine amtliche Beistandsperson ernennen.

Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde in Zivilsachen legitimiert war und ob die Vorinstanz Bundesrecht falsch angewendet oder die Verfassung verletzt hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde in Zivilsachen legitimiert war. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin als Tochter der Betroffenen ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde hatte, soweit es um die Anordnung einer umfassenderen Beistandschaft für ihre Mutter ging.

Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht legitimiert war, sich gegen die Ernennung der Berufsbeiständin zur Wehr zu setzen, da sie in diesem Punkt kein eigenes schutzwürdiges Interesse hatte.

Das Bundesgericht prüfte sodann, ob die Vorinstanz Bundesrecht falsch angewendet oder die Verfassung verletzt hatte. Es stellte fest,…