Sachverhalt

Eine österreichische Staatsangehörige, Frl. Salcher, geboren am 17. April 1947, die in Schönenwerd (Kanton Solothurn) wohnt und in einer Fabrik arbeitet, hat am 31. Dezember 1965 in Schönenwerd eine Tochter geboren. Die Vormundschaftsbehörde von Schönenwerd hat am 13. Januar 1966 auf der Grundlage von Art. 311 ZGB den Notar Meier in Schönenwerd als Vormund des Kindes bestellt. Letzterer hat am 29. September 1966 im Namen des Kindes eine Vaterschaftsklage gegen den Österreicher Weisseisen, der bis Mitte 1965 in der Schweiz gearbeitet hatte und seitdem in Klagenfurt (Österreich) wohnt, beim Bezirksgericht Olten-Gösgen mit dem Ziel der Unterhaltsbeiträge erhoben. Der Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bestritten.

Erwägungen

1. In Ermangelung eines internationalen Übereinkommens, das die internationale Zuständigkeit für Vaterschaftsklagen auf Geldleistungen regelt, wendet die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts Art. 312 Abs. 1 ZGB an, der es einem schweizerischen oder ausländischen Kläger ermöglicht, einen im Ausland wohnhaften Ausländer am Gerichtsstand seines eigenen Wohnsitzes in der Schweiz zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes zu verklagen. 2. Der erste Wohnsitz des unehelichen Kindes befindet sich am Sitz der Vormundschaftsbehörde, die ihm gemäß Art. 311 ZGB einen Vormund bestellt hat, und nicht notwendigerweise am Wohnsitz der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt. Wenn die Mutter eine minderjährige Ausländerin ist, die in der Schweiz wohnt und arbeitet, deren Eltern aber im Ausland leben, muss der Vormund von der Vormundschaftsbehörde des Ortes in der Schweiz bestellt werden, an dem die Mutter tatsächlich den Mittelpunkt ihrer persönlichen Beziehungen hat. 3. Wenn das Kind am Gerichtsstand seines Wohnsitzes, der durch den Sitz der Vormundschaftsbehörde bestimmt wird, Klage…