Art. 24 ZGB
Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt
1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2 Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 1 Abs. 3 ELG : Interkantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und Ausrichtung von Ergänzungsleistungen188 Zitierungen
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2Art. 23 Abs. 1 und Art. 26 ZGB: Wohnsitz bei Anstaltsaufenthalt eines EL-Bezügers165 Zitierungen
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3Gerichtsstand der Scheidungsklage (Art. 144 ZGB)67 Zitierungen
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4Steuerrechtlicher Wohnsitz eines "Weltenbummlers"59 Zitierungen
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5Opferhilferechtlicher Wohnsitzbegriff55 Zitierungen
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6Ehescheidung; Gerichtsstand bei internationaler Verflechtung (Art. 59 IPRG)49 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Sicherheitsleistung (Aberkennungsklage)31 Zitierungen
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30 Zitierungen05.07.2010 · 30 Zitierungen
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30 Zitierungen23.09.2003 · 30 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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