Erwägungen

Der vorliegende Fall betrifft einen Ehescheidungsstreit mit internationaler Verflechtung. Die Klägerin, eine Schweizer Bürgerin, erhob Klage auf Ehescheidung gegen den Beklagten. Strittig war, ob die Schweizer Gerichte für dieses Verfahren zuständig sind.

Gemäß Art. 59 IPRG beurteilt sich die örtliche Zuständigkeit für Ehescheidungsverfahren mit internationaler Verflechtung. Nach Art. 59 lit. b IPRG sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Klägers zuständig, wenn dieser sich seit mindestens einem Jahr in der Schweiz aufhält oder Schweizer Bürger ist. Die Vorinstanz hatte die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte bejaht, da die Klägerin Schweizer Bürgerin sei.

Der Beklagte bestritt jedoch, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe. Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG hat eine natürliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Begriff deckt sich mit dem Wohnsitzbegriff nach Art. 23 ZGB.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass bei der Beurteilung des Wohnsitzes nach Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG auf die Rechtsprechung zu Art. 23 ZGB zurückgegriffen werden kann. Entscheidend ist, ob die Person den Ort, an dem sie sich aufhält, in einer für Dritte erkennbaren Weise zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat oder zu machen beabsichtigt.

Das Bundesgericht betont, dass beim Verlassen des ehelichen Wohnsitzes nicht…