Art. 59 IPRG

Für Klagen auf Scheidung oder Trennung sind zuständig:
  1. a. die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten;
  2. b. die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Klägers, wenn dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils; örtliche Zuständigkeit (Art. 64 Abs. 1 IPRG, Art. 59 IPRG und Art. 85 Abs. 1 und 2 IPRG; Art. 1 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der B…
    · 03.03.1998 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Ehescheidung; Gerichtsstand bei internationaler Verflechtung (Art. 59 IPRG)
    · 09.02.1993 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Zuständigkeit für Scheidungsklage
    · 03.05.1990 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 19.10.2001 · 4 Zitierungen
  • 15.03.2012 · 3 Zitierungen
  • Ehescheidung (örtliche Zuständigkeit)
    · 01.03.2010 · 3 Zitierungen

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