Art. 59 IPRG
Für Klagen auf Scheidung oder Trennung sind zuständig:
- a. die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten;
- b. die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Klägers, wenn dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils; örtliche Zuständigkeit (Art. 64 Abs. 1 IPRG, Art. 59 IPRG und Art. 85 Abs. 1 und 2 IPRG; Art. 1 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der B…16 Zitierungen
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2Ehescheidung; Gerichtsstand bei internationaler Verflechtung (Art. 59 IPRG)11 Zitierungen
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3Zuständigkeit für Scheidungsklage3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen19.10.2001 · 4 Zitierungen
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3 Zitierungen15.03.2012 · 3 Zitierungen
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Ehescheidung (örtliche Zuständigkeit)3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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