Erwägungen
Die Parteien wurden 1994 in der Dominikanischen Republik geschieden. Die Obhut über die Tochter C. wurde [A.] anvertraut, über ein Besuchsrecht des [B.] jedoch nicht entschieden. [A.] klagte beim Bezirksgericht X. auf Ergänzung des Scheidungsurteils, um [B.] ein Besuchsrecht für die Tochter zu verweigern und ihn zu angemessenen Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten.
Während das Bezirksgericht X. die von [B.] erhobene Einrede der Unzuständigkeit abwies, hiess das Obergericht des Kantons Zürich den von [B.] eingelegten Rekurs gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie einen Nichteintretensbeschluss fasse.
[A.] legte Berufung ein mit dem Antrag, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass das Bezirksgericht X. zur Beurteilung der Klage örtlich zuständig sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob den Beschluss des Obergerichts auf und wies den Rekurs des [B.] ab. Es entschied, dass das Bezirksgericht X. örtlich zuständig ist, sowohl für die Regelung des Besuchsrechts als auch für die Festsetzung des Kindesunterhalts.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 IPRG sind die schweizerischen Gerichte für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder Trennung zuständig, wenn sie diese selber ausgesprochen haben oder wenn sie nach Art. 59 oder 60 IPRG zuständig sind. Art. 59 IPRG regelt die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder am Wohnsitz des Klägers, sofern dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder Schweizer Bürger ist.
Da die Tochter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz am Wohnsitz der Klägerin in Y. hat, ist das…