Sachverhalt

Die Eheleute Vilma und Zeljko P., jugoslawischer Staatsangehörigkeit aus Kroatien, heirateten am 29. Juli 1967 in Zagreb. Zeljko P. lebte bereits vor der Ehe in der Schweiz, während Vilma P. in Deutschland wohnte. Einige Monate nach der Heirat kam sie ebenfalls in die Schweiz. Seitdem wohnen die beiden Ehegatten hier.

Am 5. November 1986 reichte Vilma P. eine Scheidungsklage gegen Zeljko P. beim Bezirksgericht Uster ein. Mit Entscheid vom 23. Oktober 1987 erklärte sich das Bezirksgericht Uster für unzuständig, da keine schweizerische Zuständigkeit gegeben sei. Auf Beschwerde von Vilma P. bestätigte die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich diesen Entscheid mit Urteil vom 7. September 1988.

Eine von Vilma P. erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde am 30. Juni 1989 vom Kassationsgericht des Kantons Zürich, soweit darauf eingetreten werden konnte, abgewiesen.

Am 27. Oktober 1988 erhob Vilma P. Beschwerde in Zivilsachen beim BGer, mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Scheidungsverfahrens zurückzuweisen.

Erwägungen

Das BGer prüfte von Amtes wegen, ob die schweizerische Zuständigkeit nach altem Recht (Art. 7h Abs. 1 IPRG) oder nach dem am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen IPRG zu beurteilen sei.

Gemäss BGer ist die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte nach neuem Recht (IPRG) zu prüfen, auch wenn das Verfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig war. Art. 197 IPRG sieht nämlich…