Erwägungen

Die Eheleute X. und Y. wohnten gemeinsam in Münchenstein/BL. Der Ehemann (Y.) meldete sich im Januar 2005 bei der Gemeinde auf den 15. März 2005 ab und gab als neue Adresse "Weltenbummler" an, während die Ehefrau (X.) in Münchenstein blieb. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft veranlagte X. für die Staats- und die direkte Bundessteuer 2005 unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensanteile ihres Ehemannes. Das Steuergericht und das Kantonsgericht Basel-Landschaft wiesen die dagegen erhobenen Rechtsmittel teilweise gut.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erhob Beschwerde beim Bundesgericht gegen das Urteil des Kantonsgerichts, das eine getrennte Besteuerung des Einkommens der Ehegatten vorsah.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und bestätigt den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 13. März 2007 betreffend die direkte Bundessteuer. Es führt aus, dass der einmal begründete Wohnsitz einer Person grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt (sog. "rémanence du domicile"). Für eine getrennte Besteuerung der Ehegatten müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, namentlich darf keine eheliche Gemeinschaft mehr bestehen.

Im vorliegenden Fall hielten die Eheleute an der ehelichen Gemeinschaft weiterhin fest und bestritten den Lebensunterhalt aus den gemeinsamen Mitteln. Daher ist…