Erwägungen

D.X., ein Schweizer Staatsangehöriger, war ab dem 9. September 2006 für ein zweijähriges Studium an der Islamischen Universität in Medina, Saudi-Arabien, immatrikuliert. Am 10. Oktober 2006 verstarb er in Rabigh, Saudi-Arabien, an den Folgen eines Verkehrsunfalls. Seine Eltern (A. und B.X.) und sein Bruder (C.X.) stellten bei der Opferhilfestelle des Kantons Zürich ein Gesuch um Entschädigungen und Genugtuungen. Die Kantonale Opferhilfestelle lehnte das Gesuch ab, da D.X. seinen Wohnsitz von der Schweiz nach Saudi-Arabien verlegt habe. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Entscheidung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt das Urteil des Sozialversicherungsgerichts auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es stellt fest, dass der Wohnsitzbegriff in Art. 11 Abs. 3 des alten Opferhilfegesetzes (aOHG) grundsätzlich nach den Artikeln 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zu bestimmen ist. Allein aus der Unmöglichkeit einer regelmäßigen Rückkehr in die Schweiz kann nicht geschlossen werden, dass D.X. seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben hat. Vielmehr…