Sachverhalt

Der 1955 geborene, an Multipler Sklerose leidende S. meldete sich im September 2004 bei der Gemeindezweigstelle Y. der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente an. Die Sozialversicherungsanstalt hielt fest, dass die Anmeldung im Kanton Zürich erfolgen müsse, da S. mit seinem Heimeintritt in der Stadt X. dort zivilrechtlichen Wohnsitz genommen habe. Die Stadt X. erhob Einsprache gegen diese Entscheidung, die vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau abgewiesen wurde. Daraufhin führte die Stadt X. Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, dass S. nach wie vor in Y. Wohnsitz habe und somit die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht erwog, dass der im Rahmen des EL-Rechts massgebende Wohnsitz einer Person gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG nach den Art. 23-26 ZGB zu bestimmen ist. Entscheidend sind dabei der Aufenthalt mit der Absicht dauernden Verbleibens und der Mittelpunkt der Lebensinteressen. Im…