Art. 21 ELV

Bearbeitungsdauer

1 Nach Eingang einer Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung ist grundsätzlich innerhalb von 90 Tagen über Anspruch und Höhe der Leistung zu verfügen.
2 Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so sind Vorschussleistungen im Sinne von Artikel 19 Abs. 4 ATSG auszurichten, wenn die antragstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist und ein Anspruch nachgewiesen erscheint.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 28.11.1979 · 5 Zitierungen
  2. 2
    Art. 21 Abs. 1 ELV: Beginn des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen
    · 04.08.2000 · 4 Zitierungen
  3. 3
    Art. 23 Abs. 1 und Art. 26 ZGB: Wohnsitz bei Anstaltsaufenthalt eines EL-Bezügers
    · 19.06.2007 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Lit. a Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der ELV vom 12
    · 25.08.1993 · 0 Zitierungen
  5. 5
    Art. 22 Abs. 1 und 2 ELV
    · 04.11.1992 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Anspruchsberechnung; Verzichtsvermögen; tschechische Rente; keine Mehrkosten in Form von Miete, Diät, Krankenkassenprämien, Steuern, kein Verzugszins (BGE 9C_671/2013)
    ZL.2011.00060
    · 21.06.2013 · 0 Zitierungen
  • 20.11.2012 · 0 Zitierungen
  • Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs, Rückerstattung)
    · 19.02.2010 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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