Art. 21 ELV
Bearbeitungsdauer
1 Nach Eingang einer Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung ist grundsätzlich innerhalb von 90 Tagen über Anspruch und Höhe der Leistung zu verfügen.
2 Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so sind Vorschussleistungen im Sinne von Artikel 19 Abs. 4 ATSG auszurichten, wenn die antragstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist und ein Anspruch nachgewiesen erscheint.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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15 Zitierungen
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2Art. 21 Abs. 1 ELV: Beginn des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen4 Zitierungen
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3Art. 23 Abs. 1 und Art. 26 ZGB: Wohnsitz bei Anstaltsaufenthalt eines EL-Bezügers0 Zitierungen
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4Lit. a Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der ELV vom 120 Zitierungen
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5Art. 22 Abs. 1 und 2 ELV0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Anspruchsberechnung; Verzichtsvermögen; tschechische Rente; keine Mehrkosten in Form von Miete, Diät, Krankenkassenprämien, Steuern, kein Verzugszins (BGE 9C_671/2013)0 ZitierungenZL.2011.00060· 21.06.2013 · 0 Zitierungen
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0 Zitierungen20.11.2012 · 0 Zitierungen
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs, Rückerstattung)0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.