Art. 13 ATSG
Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt
1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23–26 des Zivilgesetzbuches .
2 Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3): Lebenspraktische Begleitung412 Zitierungen
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2Art. 23 Abs. 1 und Art. 26 ZGB: Wohnsitz bei Anstaltsaufenthalt eines EL-Bezügers131 Zitierungen
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3Prüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung bei Vollendung des 1884 Zitierungen
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4Interkantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung73 Zitierungen
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5Begriff des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts65 Zitierungen
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6Rechtskraft von Entscheiden über Dauerleistungen42 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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78 Zitierungen
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54 Zitierungen
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31 Zitierungen06.08.2013 · 31 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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