Art. 13 ATSG

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt

1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23–26 des Zivilgesetzbuches .
2 Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3): Lebenspraktische Begleitung
    · 23.07.2007 · 412 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 23 Abs. 1 und Art. 26 ZGB: Wohnsitz bei Anstaltsaufenthalt eines EL-Bezügers
    · 19.06.2007 · 131 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Prüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung bei Vollendung des 18
    · 31.10.2011 · 84 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Interkantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung
    · 08.04.2015 · 73 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Begriff des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts
    · 11.09.2015 · 65 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Rechtskraft von Entscheiden über Dauerleistungen
    · 25.10.2010 · 42 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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