Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine 1994 geborene Schweizerin, weist eine angeborene linksseitige Hemiplegie, einen Ventrikulo-Peritoneal-Shunt sowie eine partielle Epilepsie auf, verbunden mit einer mässigen geistigen Behinderung und eingeschränkter Autonomie. Sie lebt mit ihren Eltern in Frankreich und hat in der Schweiz Sonderschulen besucht. Das Auslandszweig der Invalidenversicherung hat bis zum 31. Dezember 2007 zu den Kosten der Sonderschulbildung beigetragen. Die Beschwerdeführerin hat eine ausserordentliche Invalidenrente beantragt, doch hat die IV-Stelle des Kantons Genf den Antrag wegen fehlendem Wohnsitz in der Schweiz abgelehnt.
Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Entscheidung bei der Kammer für Sozialversicherungen des Gerichts der Republik und des Kantons Genf Beschwerde eingereicht, die jedoch abgelehnt wurde. Anschliessend hat die Beschwerdeführerin den Rechtsweg zum Bundesgericht beschritten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat geprüft, ob die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte. Es stellte fest, dass der Mittelpunkt ihrer persönlichen Beziehungen in Frankreich lag, dem Land des tatsächlichen Wohnsitzes ihrer Eltern, und dass die Beschwerdeführerin den Mittelpunkt ihrer Interessen nicht in die Schweiz verlegt hatte.
Das Bundesgericht hat auch geprüft, ob die Beschwerdeführerin sich auf das Prinzip von Treu und Glauben berufen konnte, um eine ausserordentliche Invalidenrente zu erhalten. Es kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin von der IV-Stelle keine konkreten Zusicherungen hinsichtlich des Ausgangs ihres Rentenantrags erhalten hatte.
Schliesslich…