Sachverhalt
Die 1975 geborene J. meldete sich im November 2006 bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente. Die IV-Stelle Basel-Landschaft lehnte den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und eine Rente ab, da die gesundheitlichen Beschwerden bereits bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 2002 bestanden. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte diese Entscheidung am 17. Oktober 2008, was unangefochten blieb. Im Februar 2009 meldete sich J. erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und gab eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands an. Die IV-Stelle trat auf das Leistungsbegehren nicht ein. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess jedoch die Beschwerde von J. gut. Die IV-Stelle führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Rechtskraft von Entscheiden über Dauerleistungen in der Sozialversicherung grundsätzlich zeitlich unbeschränkt ist. Dies gilt auch für die Anspruchsvoraussetzungen, wie etwa die Beitragsleistung nach Art. 6 Abs. 2 IVG. Diese Voraussetzungen können daher vorbehältlich einer Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt werden. Im vorliegenden…