Erwägungen

Der 1925 geborene A. lebte in X. (Kanton St. Gallen), bevor er Anfang Juli 1997 als Pensionär in das im Kanton Thurgau gelegene Kurheim Y. in Z. eintrat. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA St. Gallen) lehnte A.s Gesuche um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente ab, da sie sich für örtlich unzuständig erachtete. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob den Einspracheentscheid der SVA St. Gallen auf und wies die Sache zur materiellen Prüfung des EL-Anspruchs und neuer Verfügung an die SVA St. Gallen zurück. Die SVA St. Gallen führte daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Bestätigung ihres Nichteintretensentscheids, da die örtliche Zuständigkeit bei den EL-Behörden des Kantons Thurgau liege.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde der SVA St. Gallen statt. Es führte aus, dass die in Art. 25a Abs. 1 der Ergänzungsleistungsverordnung (ELV) vorgenommene Beschränkung des EL-rechtlichen Heimbegriffs auf Einrichtungen, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt sind oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen, grundsätzlich überall dort gilt, wo das Ergänzungsleistungsgesetz (ELG) von Heim spricht, mithin auch im Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz ELG. Da das Kurheim…