Art. 25a ELV
Heimdefinition
1 Als Heim gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt.
2 Hat die IV-Stelle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin im Sinne von Artikel 42ter Abs. 2 IVG eingestuft, so gilt diese Person auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Interkantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung21 Zitierungen
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2Heimdefinition21 Zitierungen
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3Invalidenversicherungsrechtliche Heimdefinition im Zusammenhang mit lebenspraktischer Begleitung12 Zitierungen
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4Heimtaxen7 Zitierungen
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5Gesetz des Kantons Neuenburg vom 286 Zitierungen
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6Definition des Heimes4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs)3 Zitierungen
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs)3 Zitierungen
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2 Zitierungen01.05.2019 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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