Art. 25a ELV

Heimdefinition

1 Als Heim gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt.
2 Hat die IV-Stelle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin im Sinne von Artikel 42ter Abs. 2 IVG eingestuft, so gilt diese Person auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Interkantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung
    · 08.04.2015 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Heimdefinition
    · 26.06.2013 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Invalidenversicherungsrechtliche Heimdefinition im Zusammenhang mit lebenspraktischer Begleitung
    · 17.08.2020 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Heimtaxen
    · 13.01.2017 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Gesetz des Kantons Neuenburg vom 28
    · 19.04.2012 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Definition des Heimes
    · 07.07.2016 · 4 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs)
    · 26.06.2013 · 3 Zitierungen
  • Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs)
    · 26.06.2013 · 3 Zitierungen
  • 01.05.2019 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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