Erwägungen

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) sprach der 2004 geborenen B., deren Mutter Bezügerin einer Invalidenrente war, ab 1. Mai 2004 eine monatliche Ergänzungsleistung (EL) zu. Im Februar 2006 übersiedelte B. zu Pflegeeltern. Die SVA berechnete die Ergänzungsleistungen ab März 2006 neu, in der Annahme, das Kind sei fortan eine Nichtheimbewohnerin. Nach dem Tod der Mutter im Januar 2009 bezieht B. seit 1. Februar 2009 eine Vollwaisenrente der AHV und dazu eine EL.

Mit Verfügung vom 9. Juni 2011 setzte die SVA den EL-Anspruch ab 1. Mai 2011 auf monatlich Fr. 572.- fest. Der Vormund von B. erhob Einsprache. Die SVA wies diese mit Entscheid vom 4. November 2011 ab und legte den EL-Anspruch ab Mai 2011 auf monatlich Fr. 319.- fest.

Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde von B. gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Neuberechnung des Anspruches ab 1. Mai 2011 an die SVA zurück. Es erwog, eine Pflegefamilie mit behördlicher Bewilligung sei von Bundesrechts wegen als heimähnliche Institution zu betrachten.

Die SVA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheides und Bestätigung des Einspracheentscheides.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft, ob die in einer Pflegefamilie betreute Bezügerin bei der Berechnung der Anspruchshöhe als zu Hause lebende Person oder als Person, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim lebt, zu betrachten ist.

Nach der Auslegung des Bundesgerichts ist die Definition des Heimes in Art. 25a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bundesrechtskonform. Ob ein Heimaufenthalt im Sinne des EL-Rechts gegeben ist, bestimmt sich danach, ob eine Einrichtung von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine…