Art. 112a BV

Ergänzungsleistungen

1 Bund und Kantone richten Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist.
2 Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Heimdefinition
    · 26.06.2013 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Mietwert der selbstbewohnten Liegenschaft als anrechenbare Einnahme
    · 19.12.2011 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Anspruch eines Bezügers einer liechtensteinischen AHV-Rente auf absoluten Pfändungsschutz
    · 29.05.2017 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Heimtaxen
    · 13.01.2017 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs)
    · 26.06.2013 · 3 Zitierungen
  • Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs)
    · 26.06.2013 · 3 Zitierungen
  • 11.07.2017 · 2 Zitierungen

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