Art. 112a BV
Ergänzungsleistungen
1 Bund und Kantone richten Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist.
2 Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Heimdefinition3 Zitierungen
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2Mietwert der selbstbewohnten Liegenschaft als anrechenbare Einnahme3 Zitierungen
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3Anspruch eines Bezügers einer liechtensteinischen AHV-Rente auf absoluten Pfändungsschutz2 Zitierungen
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4Heimtaxen2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs)3 Zitierungen
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs)3 Zitierungen
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2 Zitierungen11.07.2017 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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