Sachverhalt
Die Gemeinde A. hat gegen den Entscheid der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz Beschwerde erhoben, da diese für B. im Heim F. sowie für seine Kinder C., D. und E. in den Einrichtungen G. und H. lediglich Aufenthaltskosten von 111 Franken pro Tag berücksichtigt hatte, obwohl die tatsächlichen Kosten deutlich höher waren (263 Franken, 592 Franken bzw. 321 Franken pro Tag). Die Gemeinde bestritt, dass Art. 10 Abs. 2 Bst. a ELG die Kantone verpflichtet, die Tagessätze so festzulegen, dass Sozialhilfeabhängigkeit nur für die nach Art. 39 Abs. 3 KVG anerkannten medizinisch-sozialen Einrichtungen, nicht aber für andere Einrichtungen, vermieden wird.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Es vertrat die Auffassung, dass Art. 10 Abs. 2 Bst. a ELG die Kantone nicht verpflichtet, die Tagessätze so festzulegen, dass Sozialhilfeabhängigkeit für alle nach Art. 25a Abs. 1 ELV anerkannten Einrichtungen vermieden wird, sondern nur für die nach Art. 39 Abs. 3 KVG anerkannten medizinisch-sozialen Einrichtungen. Diese…