Art. 13 ELG

Finanzierung

1 Die jährlichen Ergänzungsleistungen werden zu fünf Achteln vom Bund und zu drei Achteln von den Kantonen getragen.
2 Bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen übernimmt der Bund fünf Achtel der jährlichen Ergänzungsleistungen, soweit die Summe des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1, des Betrags von 13 200 Franken für den Mietzins und der Beträge für die anerkannten Ausgaben nach Artikel 10 Abs. 3 nicht durch die anrechenbaren Einnahmen gedeckt sind; die mit dem Heim- oder Spitalaufenthalt in direktem Zusammenhang stehenden Einnahmen werden dabei nicht berücksichtigt. Den Rest tragen die Kantone.
3 Der Bundesbeitrag wird zuerst aus den zweckgebundenen Erträgen aus der Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser finanziert. Der fehlende Betrag wird mit allgemeinen Mitteln gedeckt.
4 Der Bundesrat kann Regelungen für eine einfachere Berechnung des Bundesanteils erlassen; er regelt das Verfahren für dessen Ausrichtung.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Heimdefinition
    · 26.06.2013 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 1a ELV. - Ein Heimaufenthalt im Sinne des EL-Rechts kann auch bei Aufenthalt in einer vom kantonalen Heim- bzw
    · 28.08.1992 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Heimtaxen
    · 13.01.2017 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Krankheits- und Behinderungskosten
    · 28.05.2021 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 93 AHVG: Kostenlosigkeit einer Rechtskraftbescheinigung
    · 12.08.1999 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ergänzungsleistung zur AHV/IV
    · 23.10.2013 · 2 Zitierungen
  • Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs)
    · 26.06.2013 · 2 Zitierungen
  • 01.05.2019 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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