Erwägungen

Der 1982 geborenen A., die an einer bipolaren affektiven Störung leidet, sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen ab 1. Mai 2010 eine ganze Rente zu. Am 22. Mai 2015 meldete sich A. bei der EL-Durchführungsstelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Die Beiständin des am 30. Juni 2012 geborenen Sohnes von A. ersuchte die SVA, die behinderungsbedingten Kosten für die Fremdbetreuung des Kindes, namentlich die Kosten für die Kinderkrippe sowie die Aufenthalte in der Pflegefamilie, bei den Ergänzungsleistungen anzurechnen. Die SVA lehnte dies jedoch ab.

A. erhob Beschwerde gegen den Entscheid der SVA. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde ab. Daraufhin führte A. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass weder das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) noch die kantonale Ausführungsgesetzgebung eine Vergütung von Kinderbetreuungskosten vorsehen. Der Gesetzgeber habe diese Kosten bewusst nicht in den Katalog der zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten aufgenommen.

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots sah das Bundesgericht nicht, da auch bei Ergänzungsleistungsbezügern mit einem in einem Heim lebenden Kind nicht…