Art. 14 ELG

Krankheits- und Behinderungskosten

1 Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für:
  1. a. zahnärztliche Behandlung;
  2. b. Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen; bbis. vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, längstens jedoch für 3 Monate; dauert der Heim- oder Spitalaufenthalt länger als 3 Monate, wird die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem Heim- oder Spitaleintritt nach Artikel 10 Abs. 2 berechnet;
  3. c. ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren;
  4. d. Diät;
  5. e. Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle;
  6. f. Hilfsmittel; und g. die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG .
2 Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken.
3 Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch folgende Beträge pro Jahr nicht unterschreiten:
  1. a. bei zu Hause lebenden Personen: 1. alleinstehende und verwitwete Personen, Ehegatten von in Heimen oder Spitälern lebenden Personen: 25 000 Franken 2. Ehepaare: 50 000 Franken 3. Vollwaisen: 10 000 Franken b. bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen: 6 000 Franken
4 Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag nach Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf 90 000 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind. Der Bundesrat regelt die entsprechende Erhöhung bei mittelschwerer Hilflosigkeit und die Erhöhung des Betrages für Ehepaare.
5 Der Betrag wird auch bei Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, nach Abs. 4 erhöht.
6 Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen.
7 Die Kantone können in Rechnung gestellte Kosten, welche noch nicht bezahlt sind, direkt dem Rechnungssteller oder der Rechnungsstellerin vergüten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen von Ergänzungsleistungen
    · 27.06.2012 · 34 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Assistenzbeitrag
    · 17.10.2014 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Krankheits- und Behinderungskosten
    · 28.05.2021 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
    · 12.09.2016 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Mietzinsabzug bei gemeinsam bewohnter Wohnung
    · 17.06.2016 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Assistenzbeitrag pro Jahr
    · 23.06.2015 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ergänzungsleistung zur AHV/IV
    · 11.02.2009 · 24 Zitierungen
  • 15.04.2014 · 22 Zitierungen
  • Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Austauschbefugnis)
    · 07.04.2010 · 18 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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