Sachverhalt
Die 1930 geborene A. ersuchte im März 2015 um Ergänzungsleistungen in Form der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten in Höhe von insgesamt Fr. 104'520.57. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau verneinte einen Anspruch auf Vergütung, da der Einnahmenüberschuss von Fr. 31'222.- die anerkannten Kosten von maximal Fr. 25'000.- pro Jahr übersteige. Das kantonale Gericht bestätigte diese Berechnung.Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 4 und 5 ELG eine Erhöhung des Mindestansatzes auf Fr. 90'000.- nur für Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invaliden- oder Unfallversicherung bzw. für solche, die vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, vorgesehen ist. Wird hingegen eine Hilflosenentschädigung "bloss" der AHV ausgerichtet, ist die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten auf Fr. 25'000.- beschränkt.
Bei der Berechnung der Vergütung nach Art. 14 Abs. 6 ELG sind nur die anerkannten,…