Sachverhalt

Die 1914 geborene [A.] bezog seit März 2009 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente. Ab Oktober 2010 wohnte ihre Enkelin [E.] unentgeltlich im Haushalt der Grossmutter, um diese zu betreuen. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) teilte daraufhin den Mietzins ab 1. Oktober 2010 hälftig zwischen [A.] und [E.] auf. Die Erben der verstorbenen [A.] fochten diese Praxis an.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass gemäss Art. 16c Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELV) der Mietzins grundsätzlich auf alle Mitbewohner aufzuteilen ist, wenn eine Wohnung auch von Personen bewohnt wird, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur dann zulässig, wenn das gemeinsame Wohnen auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht. Im vorliegenden Fall lag eine solche Ausnahme nicht vor, da die Enkelin unentgeltlich bei ihrer Grossmutter wohnte, um diese zu…