Art. 16c ELV

Mietzinsaufteilung

1 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen.
2 Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV: Mietzinsabzug
    · 03.01.2001 · 194 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 16c Abs. 1 ELV: Einbezug der Einnahmen und Ausgaben der Kinder in die Ergänzungsleistungsberechnung
    · 05.04.2004 · 77 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Mietzinsabzug bei gemeinsam bewohnter Wohnung
    · 17.06.2016 · 72 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Unentgeltliches Wohnen
    · 10.12.2013 · 7 Zitierungen
  5. 5
    Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist
    · 22.11.2013 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ergänzungsleistung zur AHV/IV
    · 21.02.2019 · 24 Zitierungen
  • 25.08.2009 · 16 Zitierungen
  • 06.05.2014 · 14 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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