Art. 16c ELV
Mietzinsaufteilung
1 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen.
2 Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV: Mietzinsabzug194 Zitierungen
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2Art. 16c Abs. 1 ELV: Einbezug der Einnahmen und Ausgaben der Kinder in die Ergänzungsleistungsberechnung77 Zitierungen
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3Mietzinsabzug bei gemeinsam bewohnter Wohnung72 Zitierungen
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4Unentgeltliches Wohnen7 Zitierungen
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5Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV24 Zitierungen
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16 Zitierungen25.08.2009 · 16 Zitierungen
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14 Zitierungen06.05.2014 · 14 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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