Erwägungen
A. bezog ab 1. September 2010 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der AHV. Im November 2012 nahm das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau im Rahmen der periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Neuberechnung der EL vor. Diese ergab für die Zeit vom 1. September 2010 bis 30. November 2012 zu viel ausbezahlte Leistungen in der Höhe von Fr. 29'822.-. Mit Verfügung vom 14. November 2012 forderte die Ausgleichskasse diesen Betrag zurück.
A. erhob Einsprache gegen die Rückforderung, welche vom Amt für AHV und IV abgewiesen wurde. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der A. änderte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau den angefochtenen Einspracheentscheid dahingehend ab, dass es den Rückforderungsbetrag auf Fr. 28'850.- festsetzte.
A. erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Antrag, von der Rückforderung über Fr. 28'850.- abzusehen.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass bei der ursprünglichen EL-Berechnung ein zu hoher Mietzins als Ausgabe anerkannt worden war, da die im selben Haushalt wohnende Tochter der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt wurde. Zudem erfolgte keine Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens des Ehemannes.
Zur Frage der Verwirkung des Rückforderungsanspruchs hält das Bundesgericht Folgendes fest:
Die versehentliche Nichtberücksichtigung des Umstandes der im Haushalt wohnenden Tochter bei der Festsetzung des Mietzinses als anerkannte Ausgabe bei der EL-Berechnung in der Verfügung vom 29. Oktober 2010 löste die relative einjährige Verwirkungsfrist nicht aus. Massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Beschwerdegegnerin den Fehler hätte…