Erwägungen

Die geschiedene Marlis S. bezieht seit 1. Dezember 1983 eine Ergänzungsleistung zur Invalidenrente. Von ihren insgesamt vier Kindern wurden zwei, Sandra und Urs, in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen. Ab 1. Januar 1987 berücksichtigte die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen den Aufenthalt von Sandra S. in der heilpädagogischen Grossfamilie A.-B. in der Weise, dass sie 30% der Aufenthaltskosten in die EL-Berechnung einbezog.

Die Politische Gemeinde K., welche Marlis S. und die Tochter Sandra unterstützt, beanstandete, dass die Kosten des Aufenthalts in der Grossfamilie A.-B. nicht vollständig in die EL-Berechnung einbezogen wurden. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gab der Beschwerde statt und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit sie die EL-Berechnung unter Berücksichtigung der Kosten für den Aufenthalt der Tochter Sandra S. in der Grossfamilie A.-B. nach den für Heimbewohner gültigen Vorschriften vornehme.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass der Begriff des Heimaufenthaltes bzw. des Heims im Sinne des EL-Rechts weder im Gesetz noch in der Verordnung näher umschrieben ist. Es obliegt daher der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, entsprechende Richtlinien aufzustellen.

Das Gericht erachtet es als bundesrechtskonform, dass auch heimähnliche Institutionen, wie Pflegefamilien, heilpädagogische Grossfamilien und Invaliden-Wohngemeinschaften, den Heimbegriff gemäss ELG erfüllen können, sofern eine Heimbedürftigkeit besteht und die in Frage stehende Institution die Heimbedürftigkeit in…