Art. 3 ELV
Getrennte Ehegatten
1 Wird beiden Ehegatten eine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung oder einem Ehegatten gestützt auf Artikel 22bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Zusatzrente ausbezahlt, so hat bei Trennung der Ehe jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
2 Ehegatten, die weder rentenberechtigt sind noch einen Anspruch auf Auszahlung der Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung begründen, haben bei Trennung der Ehe keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
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4 Als getrennt lebend gelten im Sinne der Absätze 1 und 2 Ehegatten, wenn:
- a. die Ehe gerichtlich getrennt ist, oder b. eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist, oder c. eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat, oder d. glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Pflege und Betreuung durch in die EL-Berechnung eingeschlossene Familienangehörige0 Zitierungen
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2Art. 1a ELV. - Ein Heimaufenthalt im Sinne des EL-Rechts kann auch bei Aufenthalt in einer vom kantonalen Heim- bzw0 Zitierungen
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3Art. 48 Abs. 2 IVG, 88bis Abs. 1 IVV. - Art. 88bis Abs. 1 IVV ist nur anwendbar, wenn eine bereits laufende Rente erhöht werden soll (Erw. 1b). - Bei einer Neuanmeldung nach vorangegangener Rentenverweigerung ist für di…0 Zitierungen
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40 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer — VBE.2024.6010 ZitierungenVBE.2024.601· 12.11.2025 · 0 Zitierungen
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Keine gesonderte Berechnung der Ergänzungsleistungen bei gerichtlich getrennten, faktisch aber zusammenlebenden Ehegatten; Übertragung einer Liegenschaft mittels gemischter Schenkung an den Sohn stellt Vermögensverzicht dar; freiwillige finanzielle Zuwendungen des Sohns führen nicht zu Reduktion des Verzichtsvermögens; latente Grundstückgewinnsteuer; Amortisation des Verzichtsvermögens nur in Form eines Pauschalbetrags von jährlich Fr. 10'000.--0 ZitierungenZL.2021.00062· 22.11.2022 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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