Erwägungen

Erika Baumann, geboren am 22. Februar 1959, leidet seit ihrer frühen Kindheit an Temporallappenepilepsie. Im Februar 1977 ersuchte sie die Invalidenversicherung um Ausrichtung einer Invalidenrente, was die Ausgleichskasse Basel-Stadt mit unangefochtener Verfügung vom 23. September 1977 ablehnte. Im März 1979 meldete sich Baumann erneut zum Rentenbezug an.

Die Invalidenversicherungs-Kommission trat auf das Begehren ein, holte Abklärungen ein und setzte den Invaliditätsgrad auf 50% fest. Mit Verfügung vom 24. April 1980 sprach die Ausgleichskasse Baumann ab 1. März 1979 eine halbe einfache Invalidenrente zu.

Baumann erhob Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. März 1977. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab. Daraufhin erhob Baumann Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte zunächst, ob es sich bei Baumanns Rentengesuch vom März 1979 um eine Neuanmeldung, ein Revisionsgesuch oder ein Begehren um Wiedererwägung einer früheren Verfügung handelt.

Das Gericht kam zum Schluss, dass es sich um eine Neuanmeldung gemäss Art. 87 Abs. 4 IVV handelt. Eine Revision nach Art. 41 IVG scheidet aus, da die Verfügung vom 23. September 1977 keine leistungsgewährende Verfügung war. Auch die Anwendung von Art. 88bis Abs. 1 IVV ist hier nicht möglich, da diese Bestimmung die Anpassung einer laufenden Rente betrifft.

Das Gericht führt weiter aus, dass eine Wiedererwägung der Verfügung vom 23. September 1977 nur in Betracht kommt, wenn diese zweifellos unrichtig war. Dies verneint das Gericht jedoch, da die damalige Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeit durch den Arzt Dr. S. nicht als offensichtlich falsch bezeichnet werden kann.

Bei einer Neuanmeldung hat die Verwaltung zunächst zu prüfen, ob die vom Versicherten geltend…