Art. 1a ELV
Auslandaufenthalte aus einem wichtigen Grund
1 Hält sich eine Person aus einem wichtigen Grund mehr als ein Jahr im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen auf das Ende des Monats eingestellt, in dem die Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat.
2 Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, in dem die Person in die Schweiz zurückkehrt.
3 Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.
4 Als wichtige Gründe gelten:
- a. eine Ausbildung im Sinne von Artikel 49bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), die einen Auslandaufenthalt zwingend erfordert;
- b. eine Krankheit oder ein Unfall der Bezügerin oder des Bezügers oder einer angehörigen Person nach Artikel 29septies des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), die den Auslandaufenthalt zusammen mit der Bezügerin oder dem Bezüger angetreten hat, wenn dadurch eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist;
- c. die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch höhere Gewalt.
5 Wird ein Auslandaufenthalt fortgesetzt, obwohl der wichtige Grund dafür weggefallen ist, so gelten die weiteren Aufenthaltstage im Ausland als Auslandaufenthalt ohne wichtigen Grund.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 3 Abs. 1 lit. c ELG: Zum Begriff der "anderen wiederkehrenden Leistungen"0 Zitierungen
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2Art. 1a ELV. - Ein Heimaufenthalt im Sinne des EL-Rechts kann auch bei Aufenthalt in einer vom kantonalen Heim- bzw0 Zitierungen
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30 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV1 Zitierungen
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Reiseunfähigkeit bei Auslandaufenthalt im Sinne von Art. 1a Abs. 4 lit. b ELV nicht durchgehend belegt. Bei mehr als drei Monaten andauerndem Auslandaufenthalt beginnt die hier zur Anwendung kommende zehnjährige Karenzfrist nach Art. 5 Abs. 5 ELG mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen. Damit kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Abweisung. (hängig)1 ZitierungenZL.2023.00088· 22.12.2023 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen04.09.2023 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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