Erwägungen
Der Fall betrifft einen Schweizer Bürger, der Anspruch auf eine AHV-Rente hat und Ergänzungsleistungen beantragt. Gemäß Art. 2 Abs. 1 ELG haben in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger mit AHV-Rente Anspruch auf Ergänzungsleistungen, soweit ihr anrechenbares Jahreseinkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht erreicht. Das anrechenbare Einkommen wird nach den Bestimmungen der Art. 3 ff. ELG berechnet, wobei auch Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen sind, auf die zur Erwirkung von Ergänzungsleistungen verzichtet worden ist (Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG in der ursprünglichen Fassung).
Der Beschwerdeführer hatte am 18. November 1983 auf die Weitergewährung einer Leibrente verzichtet. Dieser Verzicht wirkte sich auch nach dem 1. Januar 1987 aus, als die revidierte Fassung von Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG in Kraft trat. Es stellt sich die Frage, ob die altrechtliche oder die neue Fassung dieser Bestimmung anzuwenden ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG in der ab 1. Januar 1987 geltenden Fassung im Sinne der unechten Rückwirkung auch auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Verzichtshandlung vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erfolgte, sich aber auch nach dem 1. Januar 1987 noch auswirkt.
Laut den Übergangsbestimmungen zur Revision des ELG vom 4. Oktober 1985 darf während eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes eine laufende Ergänzungsleistung wegen der Änderung von Art. 3 Abs. 1, 2 und 4 und Art. 4 Abs. 1 Buchstaben a und b nicht herabgesetzt werden. Obwohl diese Regelung im vorliegenden Fall, wo es um die erstmalige Zusprechung von Ergänzungsleistungen geht, nicht direkt anwendbar ist, lässt sich daraus schließen, dass die genannten Bestimmungen,…