Art. 7 IFEG
Kostenbeteiligung
1 Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthaltes Sozialhilfe benötigt.
2 Findet eine invalide Person keinen Platz in einer von ihrem Wohnsitzkanton anerkannten Institution, die ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht, so hat sie Anspruch darauf, dass der Kanton sich im Rahmen von Abs. 1 an den Kosten des Aufenthalts in einer anderen Institution beteiligt, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 Abs. 1 erfüllt.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Unterstützungswohnsitz nach dem Zuständigkeitsgesetz6 Zitierungen
-
2Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen von Ergänzungsleistungen4 Zitierungen
-
3Anwendbarer Tarif bei Spitexleistungen an pflegebedürftige Personen in einer (kein anerkanntes Pflegeheim darstellenden) stationären Einrichtung0 Zitierungen
-
4Heimtaxen0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Ergänzungsleistung zur AHV/IV2 Zitierungen
-
Konflikt zwischen zwei Gemeinden über die Zuständigkeit für die Finanzierung von Pflegerestkosten; strittige Kosten fallen unter Art. 25a Abs. 5 KVG und nicht das Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG); Anwendbarkeit des ATSG auf solche Streitigkeiten; Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde sowie der Beschwerdegegnerin für den Erlass einer Verfügung über die Pflegerestkostenfinanzierung bejaht (hängig)1 ZitierungenKV.2024.00095· 24.03.2025 · 1 Zitierungen
-
Gemeinsame Berechnung der Zusatzleistungen von Mutter und Kind im Mutter-Kind-Heim; Anrechnung der Höchsttaxe für ein Kinderheim nur für das Kind, für die Mutter gilt die Höchsttaxe für eine soziale Einrichtung; kein Anspruch auf kantonale Beihilfen und Zuschüsse sowie Gemeindezuschüsse; teilweise Gutheissung. (BGE 9C_172/2022)1 ZitierungenZL.2020.00062· 03.02.2022 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.