Sachverhalt

Das Bundesgericht musste entscheiden, nach welchem Tarif die Krankenversicherung die von einer zugelassenen Spitex-Organisation erbrachten Pflegeleistungen an Bewohner eines Behindertenheims zu vergüten hat. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass die Leistungen nach dem Tarif für ambulante Leistungserbringer (Art. 7a Abs. 1 KLV) zu vergüten sind und nicht nach dem Tarif für Pflegeheime (Art. 7a Abs. 3 KLV). Die Krankenversicherung erhob Beschwerde gegen dieses Urteil.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der Wortlaut, der Zweck und der systematische Zusammenhang der massgebenden Bestimmungen in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) eindeutig dafür sprechen, dass sich der anwendbare Tarif nach der formellen Einordnung des Leistungserbringers richtet. Da es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine zugelassene Spitex-Organisation handelt, sind ihre Leistungen gemäss Art. 7a Abs. 1 KLV zu vergüten und nicht nach dem Pflegeheimtarif. Eine Kürzung der…