Art. 24 KVG
Grundsatz
1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen gemäss den Artikeln 25–31 nach Massgabe der in den Artikeln 32–34 festgelegten Voraussetzungen.
2 Die übernommenen Leistungen werden dem Datum beziehungsweise der Periode der Behandlung zugeordnet.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 24, Art. 25 Abs. 2 lit. d und e KVG: Abgrenzung der Leistungspflicht für Klinikaufenthalte bei Rehabilitations- und Erholungsbedürftigkeit. - Bei der medizinischen Rehabilitation gelangen Therapieformen zur Nachbeh…67 Zitierungen
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258 Zitierungen
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3Art. 33 KVG in Verbindung mit Art. 33 lit. a und c KVV sowie Art. 1 KLV in Verbindung mit Anhang 1 KLV56 Zitierungen
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4Voraussetzung der Wirtschaftlichkeit für die Kostenübernahme bei einer Hospitalisation36 Zitierungen
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5Hauspflege25 Zitierungen
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6Art. 7 KLV: Spitalexterne Krankenpflege bei psychisch erkrankten Personen25 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Krankenversicherung20 Zitierungen
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Krankenversicherung14 Zitierungen
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13 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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