Erwägungen
Die 1925 geborene Versicherte [E.] ist bei der KPT Krankenkasse AG krankenversichert. Sie leidet an einer mittelschweren Demenz, Bluthochdruck, venöser Insuffizienz und anderen gesundheitlichen Problemen. Seit Jahren bezieht sie Hauspflegeleistungen der Spitex. Die KPT übernahm zunächst nur einen Teil der beantragten Pflegestunden, woraufhin [E.] Beschwerde erhob. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern verpflichtete die KPT, die Kosten für 123,55 Stunden Pflegeleistungen pro Quartal zu übernehmen. Die KPT erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Es stellte fest, dass die Versicherte Anspruch auf Vergütung von 86,7 Stunden Pflegeleistungen pro Quartal hat. Das Bundesgericht erwog, dass die Krankenversicherung grundsätzlich die Kosten für Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen übernimmt, die von Personen erbracht werden, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes tätig sind. Bei der Beurteilung des konkreten Pflegebedarfs kommt den zuständigen Personen ein gewisser Ermessensspielraum zu, in den nur zurückhaltend eingegriffen werden soll, insbesondere wenn es sich um den Hausarzt der versicherten Person handelt. Das Bundesgericht korrigierte die Vorinstanz teilweise. So seien die wöchentlichen Messungen von Blutdruck, Puls…