Erwägungen

Der 1943 geborene A. war bei der Vivao Sympany AG krankenversichert. Am 8. Dezember 2014 wurde er für eine Knieoperation ins Spital B. eingewiesen. Wenige Tage später erlitt er einen Herzinfarkt und ein Nierenversagen, was weitere Komplikationen und Behandlungen nach sich zog. Insgesamt verbrachte A. 421 Tage im Spital B., bevor er zur Rehabilitation ins Spital C. verlegt wurde. Das Spital B. stellte für die Behandlung von A. eine Rechnung über insgesamt Fr. 2'410'744.45 aus, wovon es vom Wohnsitzkanton Fr. 1'325'909.30 und von der Vivao Sympany AG Fr. 1'084'835.10 forderte.

Die Vivao Sympany AG bezahlte lediglich Fr. 300'000.- und verweigerte die Übernahme des Restbetrags von Fr. 784'835.10 mit der Begründung, die Kosten seien unverhältnismässig hoch. Das Spital B. klagte daraufhin auf Zahlung des Restbetrags.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Vivao Sympany AG ab und bestätigte, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Behandlung von A. im Spital B. in vollem Umfang zu übernehmen hat.

Das Bundesgericht führte aus, dass gemäss dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen. Diese Kriterien sind kumulativ zu erfüllen, um eine effiziente und qualitativ hochstehende Gesundheitsversorgung zu möglichst günstigen Kosten sicherzustellen.

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