Erwägungen
B., geboren 1960, litt seit ihrer Jugendzeit bis etwa zum 25. Altersjahr an einer massiven chronischen Akne, welche entstellende Gesichtsnarben zurückliess. Im Frühjahr 1998 bemühten sich B. und ihr Arzt Dr. med. R. um Kostengutsprache für eine Lasertherapie (skin resurfing) in der Klinik X, um die Narben zumindest teilweise zu behandeln. Die Assura Kranken- und Unfallversicherung lehnte das Leistungsgesuch ab, woraufhin B. Beschwerde erhob.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde ab. B. führte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass die Lasertherapie zur Behandlung von Aknenarben grundsätzlich als Pflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu betrachten ist. Die gesetzliche Vermutung spricht dafür, dass ärztliche Behandlungen den Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen, solange sie nicht ausdrücklich vom Bundesrat oder dem Departement als nicht vergütungspflichtig erklärt wurden.
Zwar wurde die Lasertherapie zur Behandlung von Aknenarben per 1. Juli 2002 mit…