Sachverhalt

Die 1948 geborene A.A. ist bei der Arcosana AG obligatorisch krankenpflegeversichert. Seit dem Auftreten einer Paraplegie wird sie seit Dezember 2015 zu Hause von ihrem Ehemann B.A. sowie von der Spitex C. pflegerisch betreut. B.A. wurde auf 1. Januar 2017 von der X. GmbH als pflegender Angehöriger angestellt. Die Arcosana AG lehnte jedoch die Vergütung der von B.A. erbrachten Massnahmen der Untersuchung und Behandlung ab, da er über keine entsprechende Ausbildung verfüge. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid der Vorinstanz. Nach der Rechtsprechung können zwar auch Familienangehörige, die bei einer Spitexorganisation angestellt sind, Grundpflegeleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erbringen, auch wenn sie keine pflegerische Ausbildung besitzen. Für Massnahmen der Untersuchung und Behandlung gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b KLV ist jedoch eine entsprechende Ausbildung erforderlich.

Das Bundesgericht führt aus, dass weder das Gesetz noch die Verordnungen definieren, welche fachlichen Mindestanforderungen Angestellte von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause erfüllen müssen, damit deren Leistungen durch die OKP vergütet werden. Für Massnahmen der Grundpflege…