Art. 51 KVV
Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause
1 Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a. Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen. abis. Sie verfügen über einen kantonalen Leistungsauftrag nach Artikel 36a Abs. 3 KVG. b. Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt. c. Sie verfügen über das erforderliche Fachpersonal, das eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende Ausbildung hat. d. Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen. e. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.
2 Die Beschränkungen der Anzahl zugelassener Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 55b KVG) durch die Kantone bleiben vorbehalten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Hauspflege34 Zitierungen
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2Hauspflege17 Zitierungen
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3Art. 89 Abs. 1 KVG: Zuständigkeit des Schiedsgerichts17 Zitierungen
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4Austauschbefugnis14 Zitierungen
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5Art. 13 ELKV: Kosten für Haushalthilfe5 Zitierungen
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6Hilfe und Pflege zu Hause; Art. 53 und Art. 56 Abs. 1 Satz 2 UVG; Spitex-Tarifvertrag (in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung); Kostenübernahmepflicht für Leistungen nach Art. 18 UVV3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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21 Zitierungen
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Krankenversicherung21 Zitierungen
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Krankenversicherung9 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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