Erwägungen

In diesem Urteil geht es um einen Streit zwischen der X. GmbH, einer Spitex-Organisation, und dem Branchenverband santésuisse (ehemals Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer) sowie dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich. Der Streit betrifft die Verweigerung einer Zahlstellen-Register-Nummer (ZSR-Nr.) durch santésuisse gegenüber der X. GmbH.

Das Bundesgericht musste klären, ob das kantonale Schiedsgericht gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) für diesen Streit zuständig ist oder ob es sich um eine rein privatrechtliche Angelegenheit handelt.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Erteilung oder Verweigerung einer ZSR-Nr. durch santésuisse durchaus normative Wirkungen entfaltet, die die besondere Stellung der X. GmbH als Leistungserbringerin gegenüber den Versicherern und ihre konkrete Tätigkeit im Rahmen des KVG betreffen. Daher fällt der Streit in die Zuständigkeit des kantonalen Schiedsgerichts nach Art. 89 Abs. 1 KVG.

Obwohl die Einrichtung des Zahlstellenregisters und die Befugnis von santésuisse zur Erteilung einer ZSR-Nr. auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Kassenverband und seinen…