Art. 38 KVG
Ärzte und Ärztinnen sowie weitere Leistungserbringer: Aufsicht
1 Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, die die Leistungserbringer nach Artikel 35 Abs. 2 Buchstaben a–g, m und n beaufsichtigt.
2 Die Aufsichtsbehörde trifft die Massnahmen, die für die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen nach den Artikeln 36a und 37 nötig sind. Bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen kann sie folgende Massnahmen anordnen:
- a. eine Verwarnung;
- b. eine Busse bis zu 20 000 Franken;
- c. den Entzug der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums für längstens ein Jahr (befristeter Entzug);
- d. den definitiven Entzug der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.
3 Die Versicherer können der Aufsichtsbehörde in begründeten Fällen den Entzug der Zulassung beantragen. Die Aufsichtsbehörde trifft die erforderlichen Massnahmen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Hauspflege15 Zitierungen
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2Austauschbefugnis11 Zitierungen
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3Art. 89 Abs. 1 KVG: Zuständigkeit des Schiedsgerichts9 Zitierungen
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5Art. 46 Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 und 2 lit. a, Art. 35 Abs. 2 lit. e und Art. 38 KVG: Nichtanerkennung freiberuflicher nichtärztlicher Psychotherapeuten als Leistungserbringer8 Zitierungen
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6Dies trifft (vorderhand) auch auf die ärztlich delegierte Psychotherapie zu4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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VG.2017.000475 Zitierungen31.08.2017 · 5 Zitierungen
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5 Zitierungen04.05.2017 · 5 Zitierungen
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4 Zitierungen14.01.2020 · 4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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