Art. 38 KVG

Ärzte und Ärztinnen sowie weitere Leistungserbringer: Aufsicht

1 Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, die die Leistungserbringer nach Artikel 35 Abs. 2 Buchstaben a–g, m und n beaufsichtigt.
2 Die Aufsichtsbehörde trifft die Massnahmen, die für die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen nach den Artikeln 36a und 37 nötig sind. Bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen kann sie folgende Massnahmen anordnen:
  1. a. eine Verwarnung;
  2. b. eine Busse bis zu 20 000 Franken;
  3. c. den Entzug der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums für längstens ein Jahr (befristeter Entzug);
  4. d. den definitiven Entzug der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.
3 Die Versicherer können der Aufsichtsbehörde in begründeten Fällen den Entzug der Zulassung beantragen. Die Aufsichtsbehörde trifft die erforderlichen Massnahmen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Hauspflege
    · 18.04.2019 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Austauschbefugnis
    · 20.07.2000 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 89 Abs. 1 KVG: Zuständigkeit des Schiedsgerichts
    · 27.03.2006 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 46 und 49 KVV: Leistungsanspruch
    · 28.03.2007 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 46 Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 und 2 lit. a, Art. 35 Abs. 2 lit. e und Art. 38 KVG: Nichtanerkennung freiberuflicher nichtärztlicher Psychotherapeuten als Leistungserbringer
    · 14.06.1999 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Dies trifft (vorderhand) auch auf die ärztlich delegierte Psychotherapie zu
    · 24.09.1999 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • VG.2017.00047
    31.08.2017 · 5 Zitierungen
  • 04.05.2017 · 5 Zitierungen
  • 14.01.2020 · 4 Zitierungen

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