Erwägungen

In dieser Angelegenheit beantragt die Beschwerdeführerin, die in der Einrichtung Z. wohnt, den Ersatz der Kosten für Krankenpflege, die vom Personal dieser Einrichtung erbracht wurde. Das Bundesversicherungsgericht hat entschieden, dass diese Leistungen nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden können, da das Pflegepersonal der Einrichtung Z. seine Tätigkeit nicht selbstständig und auf eigene Rechnung ausübt, wie es die Art. 46 und 49 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) verlangen.

Erwägungen

Gemäß der Rechtsprechung verleiht Art. 38 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) dem Bundesrat einen weiten Ermessensspielraum, um die Zulassungsbedingungen für Leistungserbringer, insbesondere für Personen, die ärztlich verordnete Pflege erbringen, festzulegen. Die Tatsache, dass nur Pflegefachkräfte, die die Bedingungen der Art. 46 und 49 KVV erfüllen, zugelassen sind, um zu Lasten der obligatorischen Versicherung tätig zu werden, verstößt nicht gegen das Gesetz.

Darüber hinaus kann das Bundesgericht nicht gegen den eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willen der Einrichtung Z. verstoßen, nicht am System der obligatorischen Krankenpflegeversicherung teilzunehmen. Ein…