Sachverhalt

Der Streitfall betrifft die Frage, ob die psychotherapeutischen Behandlungen des Beschwerdeführers von der obligatorischen Krankenversicherung zu übernehmen sind, sowohl nach altem Recht (KVG) als auch nach neuem Recht (KVG), das am 1. Januar 1996 in Kraft getreten ist. Der Beschwerdeführer, bei der Visana Krankenkasse versichert, hat zwischen Mai 1995 und September 1996 eine psychologische Therapie bei einer unabhängigen Psychologin, Frau Dr. phil. S., in Anspruch genommen. Die Krankenkasse hat die Übernahme der Kosten für diese Behandlungen abgelehnt, da die nicht-ärztliche Psychotherapie keine obligatorische Leistung der Krankenversicherung ist.

Erwägungen

Gemäß der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts galt nach altem Recht (KVG) nur die "delegierte Psychotherapie", die von einem Psychologen oder Psychotherapeuten ohne ärztliche Ausbildung durchgeführt wurde, der von einem Arzt angestellt und unter dessen Aufsicht und Verantwortung stand, als obligatorische Leistung der Krankenversicherung. Hingegen wurden psychotherapeutische Behandlungen durch einen unabhängigen Therapeuten nicht übernommen, auch wenn der Patient vom Arzt dorthin überwiesen wurde.

Nach neuem Recht (KVG) erwähnt Art. 46 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) nicht-ärztliche Psychotherapeuten nicht unter den Personen, die Leistungen zu Lasten der obligatorischen…